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Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)

 
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ist das nationale Metrologie-Institut der Bundesrepublik Deutschland mit wissenschaftlich-technischen Dienstleistungsaufgaben, eine Bundesoberbehörde und bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
Die zwei Standorte der PTB liegen in Braunschweig und Berlin.

Die PTB besteht aus neun technisch-wissenschaftlichen Fachabteilungen, untergliedert in rund 60 Fachbereiche mit über 200 Arbeitsgruppen.

Die PTB-Arbeitsgruppe 8.54 "Spielgeräte" hat folgende Aufgaben:

      * Bauartprüfung und -zulassung von Geld- und Warenspielgeräte
         gemäß § 33 c Gewerbeordnung (GewO) und §§ 11 ff Spielverordnung
         (SpielV)

      * Mitwirkung bei der Prüfung anderer Gewinnspiele gemäß § 33 d GewO 
         durch das Bundeskriminalamt gemäß Verordnung zur Erteilung von
         Unbedenklichkeitsbescheinigungen

      * Auskünfte und Beratung zu Geld- und Warenspielgeräten

Eine Bauartzulassung erhalten von der PTB allein Geld- und Warenspielgeräte gemäß § 33 c GewO und §§ 11 ff SpielV.  Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeit (erwähnt in § 33 i GewO) bedürfen keiner Zulassung.

Die PTB erteilt die Zulassung nicht für ein Einzelgerät, sondern für die Bauart eines Geldgewinnspielgeräts. Eine zugelassene Bauart erhält einen Zulassungsschein, in dem nach Durchführung der Bauartprüfung die Konformität der Bauart mit den Bestimmungen der Spielverordnung bestätigt wird und nähere Angaben zu den technischen Eigenschaften der Bauart gemacht werden.

Für jedes Nachbaugerät einer von der PTB zugelassenen Bauart erhält der Hersteller einen Zulassungsbeleg (dessen Inhalt ergibt sich aus § 16 Abs. 2 SpielV) und ein Zulassungszeichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpielV), beide überläßt er dem Aufstellunternehmer. Mit dem Zulassungsbeleg und dem Zulassungszeichen kann der  Aufstellunternehmer gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass das Gerät einer zugelassenen Bauart entspricht und damit den Anforderungen der Gewerbeordnung und Spielverordnung gerecht wird (§ 33 c Abs. 1 Satz 2).

Der Aufstellunternehmer ist verpflichtet, spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung und danach spätestens alle weiteren 24 Monate seine Geld-Gewinn-Spiel-Geräte auf ihre Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der PTB zugelassene Stelle auf eigene Kosten überprüfen zu lassen (§ 7 Abs. 1 SpielV).

Die Veröffentlichung der Bauartzulassungen erfolgt einmal im Monat. Jeweils am ersten Tag des Monats (beginnend ab 1. Juni 2006) wird die Liste der veröffentlichten Bauarten um jene ergänzt, zu denen im Vormonat erstmalig ein Zulassungsbeleg ausgegeben worden ist, d.h. erstmalig ist ein zugehöriges Nachbaugerät in Verkehr gebracht worden.



Weitere Informationen zu den Aufgaben der PTB bezüglich der Geld-Gewinn-Spiel-Geräte finden Sie unter www.ptb.de/spielgeraete.


Die PTB ist unter folgender Adresse erreichbar:

Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Institut Berlin
Abbestr. 2-12
10587 Berlin

Telefon:   030 3481-1
E-Mail:     info@ptb.de
Internet: www.ptb.de