Sachverständige für die Überprüfung von Geldspielgeräten gemäß § 7 SpielV
Die Neufassung der Spielverordnung sieht in § 7 u.a. vor:
(1) Der Aufsteller hat ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem im Zulassungszeichen angegebenen Beginn der Aufstellung und danach spätestens alle weiteren 24 Monate auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen oder eine von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Stelle auf seine Kosten überprufen zu lassen.
(2) Wird die Übereinstimmung festgestellt, hat der Prüfer dies mit einer Prüfplakette, deren Form von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, zu bestätigen.
Die Liste der Sachverständigen zur Durchführung der Konformitätsprüfungen (Geräte-Überprüfung) ist unter www.svv.ihk.de/svvmain.asp abrufbar. Die Sachverständigen für die Überprüfung von Geldspielgeräten sind unter der Sachgebietsnummer 530 aufgeführt.
Der BA hat eine Liste der Sachverständigen und deren Konditionen (soweit mitgeteilt) sowie eventuelle Nachlässe nur für Mitgliedsunternehmen der BA-Mitgliedsverbände zusammengestellt.
Da die Konditionen entsprechend der Marktentwicklung in ständiger Bewegung sind, können die in der beigefügten Übersicht zusammengetragenen Daten nur als Anhaltspunkte dienen.
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